Ehe oder Konkubinat – Vor- und Nachteile im Überblick
Die Ehe ist heute nicht mehr alternativlos, wenn zwei Menschen dauerhaft zusammenleben und ihre Angelegenheiten gemeinsam regeln wollen. Dementsprechend fragen sich immer mehr Paare: Ehe oder Konkubinat? Wir erklären, welche Vor- und Nachteile Ehe und Konkubinat für beide Partner bieten und mit welchen Herausforderungen Sie rechnen müssen.
Ehe und Konkubinat: Was bedeutet das?
Das Konkubinat bezeichnet eine lose Form des Zusammenlebens zwei Menschen und hat keinen eigenen Rechtsstatus – im Gegensatz zum Institut der Ehe, die in verschiedenen Hinsichten rechtlich geregelt ist und für das Ehepaar verschiedene Vor- und Nachteile bietet. Insbesondere für die Altersvorsorge ändert sich mit der Hochzeit vieles, aber auch steuerlich und in der Nachlassplanung sehen sich Ehepaare unterschiedlichen Herausforderungen gegenüber.
Inhaltsverzeichnis
Ehe statt Konkubinat: Was sich durch die Hochzeit bei der Vorsorge ändert
- AHV-Rente (1. Säule):
Die gesetzliche AHV-Rente (Säule 1) wird nach der Ehe gemeinsam betrachtet. Die Ehe ist vor dem Gesetz eine Einstehensgemeinschaft und diese Gemeinschaft erstreckt sich auch auf die AHV. Beide Ehepartner haben dadurch Anspruch auf die Beiträge des anderen, falls die Alters- und Hinterbliebenenversicherung leistungspflichtig wird. Die maximale Rente beträgt allerdings nicht das Doppelte, sondern nur das Eineinhalbfache der maximalen Einzelrente von 2’390 CHF pro Monat. Maximal erhält eine Ehepaar ohne Beitragslücke damit 3’585 CHF aus der 1. Säule Ihrer Altersvorsorge. Das liegt daran, dass Ehepaare in der Regel niedrigere Kosten haben, als Single, weil Wohnungen und andere Güter für auf die einzelne Person gerechnet günstiger sind, wenn zwei Personen sie nutzen.Im Todesfall haben beide Anspruch auf einen Witwenrente, wenn der überlebende Ehepartner mindestens 45 Jahre ist und beide mindestens 5 Jahre verheiratet waren, oder gemeinsame unterhaltspflichtige Kinder haben. Im Konkubinat erhalten beide die ihnen zustehende maximale Einzelrente und so insgesamt bis zu 4’780 CHF. Ob beide einen gemeinsame Haushalt führen oder gemeinsame Kinder haben, spielt für dafür keine Rolle. Gemeinsame Kinder erhalten allerdings eine Waisenrente, falls einer der Partner verstirbt. - Betriebliche Vorsorge (2. Säule):
Auch in der Pensionskasse gilt das Prinzip der Einstehensgemeinschaft. Fast einer der Ehepartner verstirbt, erhält der andere eine Hinterlassenenrente aus der beruflichen Vorsorge des Verstorbenen. Wie der AHV-Rente ist die Voraussetzung eine mindestens 5-jährige Ehe und ein mindestalter von 45 Jahren oder gemeinsame unterhaltspflichtige Kinder. Im Konkubinat gibt es keine analogen Mechanismen. Verschiedene Pensionskassen bieten optional eine Partnerrente für Konkubinate an, die eheähnlich zusammenleben oder gemeinsame Kinder haben. Bei Carefinance beraten wir Sie gerne zu den Möglichkeiten.Anders sieht es bei hinterlassenen Freizügigkeitskonten aus. Ehepartner haben automatisch einen Anspruch auf die Auszahlung des Guthabens, im Konkubinat muss diese Verfahrensweise schriftlich mitgeteilt werden – dann erhalten auch Hinterbliebenene eines Konkubinats die Gelder vom Freizügigkeitskonto. - Private Vorsorge (Säule 3a):
Wie bei AHV-Rente und Pensionskasse werden beide aber unterschiedlich behandelt. In der Ehe hat der Hinterbliebene im Todesfall eines Partners Anspruch auf das gesamte Altersguthaben innerhalb der gebundenen Vorsorge. Im Konkubinat gibt es keinen prinzipiellen Auszahlungsanspruch für angespartes Altersguthaben aus gebundenen Vorsorge.Unter bestimmten Umständen können Hinterbliebene allerdings die entsprechenden Ansprüche geltend machen. Dazu muss das Konkubinat mindestens 5 Jahre bestanden haben oder gemeinsame unterhaltspflichtige Kinder gezeugt worden sein. Ein alleiniger Anspruch auf Guthaben besteht allerdings auch dann nicht. Vielmehr sind die Ansprüche des hinterbliebenen Partners dann mit denen der direkten Nachkommen gleichgestellt, wenn dieser Wunsch der Versicherung vorher mitgeteilt wird. - Ungebundene Vorsorge (Säule 3b):
Die ungebundene Vorsorge bietet sowohl für Ehepaare als auch für Konkubinate den grössten Gestaltungsspiel für die private Vorsorge. In einer Lebensversicherung kann die Reihenfolge der Begünstigten frei gewählt werden, sodass auch Lebenspartner ausserhalb der Ehe für den Fall der Fälle abgesichert sind.
Steuern in der Ehe: Die versteckte Heiratssteuer
Steuerlich gesehen wird das Ehepaar durch die Hochzeit eine Einheit und füllt künftig eine gemeinsame Steuererklärung aus, bei der beide Einkommen zusammengezählt werden. Während im Nachbarland Deutschland die Ehe massiv steuerlich privilegiert ist und hohe Steuerersparnisse ermöglicht, gibt es diese Form der Privilegierung in der Schweiz nicht. Im Gegenteil: Durch das höhere steuerbare Einkommen ist auch die Steuerlast für Ehepaare höher als im Konkubinat.
Die Steuerprogression ist insbesondere bei denen Bundessteuern stark und über 700.000 Ehepaare sind laut Schätzungen der Steuerverwaltung von der indirekten Heriatssteuer betroffen. Auf Bundesebene steht Verheirateten zwar ein Pauschalabzug von 2’600 CHF zu, gerade für gut verdienende Paare mit ähnlichem Einkommen, wiegt dieser Abzug die Steuermehrbelastung aber nicht auf. Einer Erhebung von Avenir Suisse zufolge, sind Ehepaare ab einem Haushaltseinkommen von 130’000 CHF steuerlich benachteiligt.
Im Konkubinat füllen beide Partner ihre Steuererklärungen getrennt aus und werden steuerlich stets einzeln veranlagt. Dadurch steht das Konkubinat mit einem höheren steuerbaren Einkommen dar.
Erben in der Ehe und im Konkubinat
Die Nachlassverteilung ist in der Schweiz durch die gesetzlich Erbfolge geregelt. Durch die Ehe bekommt der Ehepartner bei der Verteilung denselben Rang wie die direkten Nachkommen, mit denen der Nachlass dann hälftig geteilt werden muss. Falls keine direkten Nachkommen bestehen, erhält der Hinterbliebene ¾ des Nachlasses.
Im Konkubinat haben hinterbliebene Partner keinen Anspruch auf den Nachlass des Verstorbenen, der in diesem Fall an die Nachkommen oder an die Eltern des Verstorbenen gehen. Wer seinen Partner im Konkubinat begünstigen will, muss eine explizite Regelung in Form eines Testaments treffen.
Ehe und Konkubinat: Vorsorge im Überblick
Ehe | Konkubinat | |
Säule | Max. 150 Prozent der Einzelrente, Anspruch auf Auszahlung im Leistungsfall | Beide erhalten max. 100 Prozent ihrer Einzelrente, kein Anspruch auf Zahlungen |
Säule | Auszahlungsanspruch nach 5 Jahren Ehen oder mit gemeinsamen unterhaltspfl. Kindern | Keinen Auszahlungsanspruch für den Partner, Teilweise Anspruch auf Partnerrente |
Säule 3a | Anspruch auf das ganze Altersguthaben | Anspruch nach 5 Jahren Partnerschaft oder mit Kindern, wenn vorher angemeldet |
Ungebundene Vorsorge | Anspruch für den Ehepartner | Begünstigung des Konkubinen in Lebensversicherung möglich |
Erbe | Automatische Begünstigung wie Nachkommen, hälftige Teilung. Minimaler Anspruch dadurch ⅜ vom Nachlass. | Begünstigung durch Testament möglich (Pflichtteil von ¾ für Nachkommen, bzw. ½ für Eltern bleibt davon unberührt). Maximaler Anspruch ½, bzw. ¼. |
Steuer | Gemeinsame Veranlagung, dadurch ggf. Höhere Steuerlast bei höheren Einkommen in ähnlicher Höhe, Pauschalabzug von 2’600 CHF auf Bundesebene, teilweise vergünstigungen auf kantonaler und Gemeindeebene | Getrennte Veranlagung, steuerliche Vorteile nur bei gemeinsamen Kindern über Elterntarif |
4 Tipps für Sicherheit im Konkubinat
Von einer Ehe versprechen sich viele Paare vor allem Sicherheit im Todesfall. In der Tat erwerben beide mit 5 Jahren Ehe Anspruch auf die Rentenleistungen des anderen. Aber auch im Konkubinat sind Paare nicht völlig ohne Möglichkeiten zur Absicherung. Das können Konkubinate tun, um ihren Partner für alle Fälle abzusichern:
- Partnerrente beantragen: Teilen Sie Ihrer Pensionskasse mit, dass Sie Ihren Partner mit der Partnerrenter begünstigen wollen
- Lebensversicherung abschliessen: Bei der Lebensversicherung können Sie Ihren Partner als primären Begünstigten eintragen und ihm so eine regelmässige Auszahlung sichern.
- Testament: Mit einem Testament stellen Sie sicher, dass der Partner bei der Nachlassverteilung nicht leer ausgeht. Ihre Nachkommen erhalten allerdings immer den gesetzlichen Pflichtteil.
- Patientenverfügung: Für ärztliche Behandlungen können Sie eine Vollmacht ausstellen und im Idealfall sicher hinterlegen
Gut abgesichert in eine gemeinsame Zukunft mit Carefinance
Egal ob Ehe oder Konkubinat: Bis zur optimalen Vorsorge ist es für alle Paare ein weiter Weg. Bei Carefinance begleiten wir Sie von Anfang auf Ihrem Weg, helfen Ihnen, einen tragfähigen Vorsorgeplan zu entwickeln und mögliche Steine aus dem Weg zu optimaler Absicherung im Alter aus dem Weg zu räumen.