Wie Sie Ihren Ehepartner im Todesfall optimal begünstigen
Wenn der geliebte Ehepartner stirbt, fehlt nicht nur der wichtigste Mensch im Leben, sondern auch ein wichtiger Baustein der eigenen Finanzplanung, denn: Vollständig finanziell voneinander unabhängig sind Ehepaare selten und das Schweizer Erbrecht kann den hinterbliebenen Partner in ernste finanzielle Schwierigkeiten stürzen. Wie Sie das verhindern und Ihren Ehepartner im Todesfall optimal begünstigen, lesen Sie hier.
Todesfall in der Ehe: Was passt mit dem Vermögen?
Liegt kein Testament vor, kommen die gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge zur Geltung. Im ersten Schritt werden dazu die Vermögenswerte zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt. Ohne anderslautende Vereinbarung gilt in der Schweiz die Errungenschaftsbeteiligung, bei der das eheliche Vermögen zunächst nach Eigengut und Errungenschaftsvermögen unterschieden wird.
Das Eigengut umfasst alle Güter, die ein Ehepartner in die Ehe eingebracht, beziehunsweise sie während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat. Das Errungenschaftsvermögen umfasst alle während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Güter – zum Beispiel Ersparnisse und Vermögensaufträge. Auf das Errungenschaftsvermögen haben beide Parteien denselben Anspruch – er wird zwischen beiden Parteien gleichmässig aufgeteilt.
Die Hälfte der Errungenschaftsvermögens gehört dem überlebenden Ehepartner, die andere Hälfte fällt mit dem Eigengut des Verstorbenen fällt in den Nachlass. Der gesamte Nachlass wird dann anhand der gesetzlichen Erbfolge hälftig zwischen dem überlebenden Ehepartner und den berechtigten Nachkommen aufgeteilt. Gibt es keine Nachkommen, erhält der Ehepartner mindestens 75 Prozent des Nachlasses.
Beispiel: So verändert sich die finanzielle Situation nach dem Todesfall
Wie sich die Regelung zur Errungenschaftsbteiligung finanziell auswirken können, zeigt das Beispiel von Ehepaar Müller.
Das Ehepaar verfügt über ein Gesamtvermögen von 500’000 CHF. Herr Müller hat 200’000 CHF eingebracht, Frau Müller 100’000 CHF. 200’000 CHF wurden während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet. Das Errungenschaftsvermögen beträgt somit 200’000 CHF.
Wenn Herr Müller verstirbt, erhält Frau Müller 100’000 CHF aus dem Errungenschaftsvermögen. Die andere Hälfte geht mit dem Eigengut von Herrn Müller in den Nachlass über, der dann 300’000 CHF beträgt. Frau Müllers Anspruch beträgt damit 150’000 CHF. Ihr Gesamtvermögen liegt nach dem Tod des Partners nur noch bei 250’000 CHF.
Bessere Absicherung für den hinterbliebenen Partner
Abhängig von den Vermögensverhältnissen und dem Lebensstandard eines Ehepaars, kann der Tod eines Partners ein finanzielles Loch in das Leben reissen, den Verbindlichkeiten wie die Hypothek für das Eigenheim laufen weiter. Gleichzeitig fehlt nicht nur das regelmässige Einkommen des Ehepartners, sondern auch ein Teil des Vermögens, dass den Kindern zufällt. Um das Risiko für einen Existenzverlust beim Tod eines Ehepartners zu minimieren, können Ehepaare zusätzlich Regelungen fixieren, die den Ehepartner absichern: auszuschliessen, haben Ehepaare die folgenden Möglichkeiten:
- Freiwilliger Verzicht:
Eine Möglichkeit, die Existenz des überlebenden Ehepartners zu sichern, ist der freiwillige Verzicht der anderen Eben auf ihren Anteil. Dieses Vorgehen setzt aber einerseits die Zustimmung als Erbberechtigten voraus und andererseits eine offene Kommunikation innerhalb der gesamten Familie. Ein Erbverzicht wird einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag festgeschrieben. Dadurch ist sichergestellt, dass Kinder zu einem späteren Zeitpunkt nicht doch noch ihren Erbteil fordern. - Ehevertrag Erbe:
Wenn Sie Ihre Kinder nicht direkt in den Prozess einbeziehen wollen, können Sie die optimale Absicherung für den Partner auch über den Ehevertrag sicherstellen, in dem Sie dem Partner explizit das gesamte Errungenschaftsvermögen zusprechen. Der Nachlass besteht dann nur aus dem Eigengut, das entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt wird. - Testament:
Zusätzlich zum Ehevertrag können Sie im Testament festlegen, dass Kinder nur Ihren Pflichtteil erhalten sollten. Dann steht den Kindern nur ⅜ des Eigenguts zu. Das Erbrecht wird allerdings aktuell überarbeitet. Ab dem 01.01.2023 reduziert sich der Pflichtteil auf ¼ des Nachlasses. Diese Regelung greift allerdings nicht bei Kindern aus einer früheren Beziehung. Diese haben in jedem Fall Anspruch auf Ihren Pflichtteil des Errungenschaftsvermögens. Hier müssen Sie sich also gesondert einigen und gegebenenfalls auf einen freiwilligen Verzicht hinwirken.Wichtig: Ein Testament in der Schweiz ist nur handschriftlich oder notariell beglaubigt gültig. Ein gemeinsames Testament für Eheleute ist nicht möglich. Jede Partei muss ihr eigenes Testament schreiben. - Nutzniesserschaft:
Ein Alternatives Modell, um den Ehepartner optimal zu begünstigen, ist die Nutzniessung am gesetzlichen Erbteil der Kinder. Als Nutzniesser verwaltet der überlebende Partner das Vermögen und hat einen Anspruch auf Zinsen, Dividenden und Mieteinnahmen. Dafür reduziert sich der Anspruch aus dem Erbe auf ¼ des Nachlasses. Dieses Vorgehen lohnt sich vor allem bei relevanten Anlagen, die regelmässige Rendite erzielen, aus denen der Hinterbliebene seine Ausgaben bestreiten kann. Schliesslich hat er nicht die Möglichkeit, das Vermögen selbst zu verzehren.
Gütergemeinschaft statt Errungenschaftsbeteiligung
Die Errungenschaftsbeteiligung ist nur eine Variante, das eheliche Vermögen zu organisieren. Wenn das eheliche Vermögen überwiegend aus dem Eigengut einer Partei besteht, lohnt es sich unter Umständen, von der Errungenschaftsbeteiligung in die Gütergemeinschaft zu wechseln. Aus dem Eigengut beider Parteien wird dann ein Gesamtgut, auf das die Ehepartner hälftigen Anspruch haben. In einer Gütergemeinschaft können Ehepaare festlegen, dass das Gesamtgut im Todesfall vollständig dem Partner zufällt. Den gesetzlichen Pflichtteil der Kinder betrifft das allerdings nicht – sie müssen freiwillig auf Ihren Pflichtteil verzichten.
Die Gütergemeinschaft bietet einen entscheidenden organisatorischen Vorteil: Während Sie bei einer Errungenschaftsbeteiligung nachweisen müssen, welche Güter von welcher Partei eingebracht wurden, spielt diese Frage in der Gütergemeinschaft keine Rolle. Diesen Nachweis zu führen, gestaltet sich mit einer langen Ehe zunehmend schwierig, weil die einzelnen Vermögen zusammenwachsen.
Das Erbe der Kinder sichern
Viele Ehepaare sind um eine verträgliche Lösung für alle Beteiligten bemüht. Niemand will seine Kinder aus Kosten des Partners bevorzugen oder die Existenz des Partners riskieren. Das sollten Sie beachten, um das Erbe Ihrer Kinder zu sichern.
- Grundsätzlich verschiebt sich für die Kinder durch die überproportionale Begünstigung des Partners nur nach Hinten: Nach dem Tod des zweiten Elternteils erhalten Sie den gesamten Nachlass.
- Wenn der Ehepartner allerdings erneut heiratet, reduziert sich der Anspruch für die Kinder deutlich, da der neue Partner durch die Ehe ebenfalls einen Anspruch erwirbt. Eine Wiederverheiratungsklausel im Testament oder im Ehevertrag können Sie für diesen Fall festlegen, dass die Kinder bei einer neuen Ehe sofort eine Auszahlung erhalten.
- Die Nutzniesserschaft ist eine Kompromisslösung: Im Austausch für die Nutzerniesserschaft verzichtet der Partner auf ¼ seines Erbes.
- Ansprüche von Kindern aus frühereren Beziehungen werden durch diese Regelung nicht berührt. Da diese nach dem Tod des zweiten Partners keinerlei Anspruch auf das Erbe hätten, würde die Regelung einer Enterbung gleichkommen. Der Anspruch dieser Kinder besteht also unvermindert fort.
Optimal begünstigen mit Carefinance
Der Tod des geliebten Menschen ist ein heftiger Einschnitt in das eigene Leben. In dieser Situation sollten Sie mit beiden Beinen auf dem Boden stehen und sich nicht um ihre finanzielle Zukunft und ihren Lebensunterhalt Gedanken machen müssen.
Ehepaare sollten daher so früh wie möglich, welche Regelungen den Partner im Todesfall optimal begünstigt. Carefinance begleitet Sie auf dem Weg, lotet mit Ihnen gemeinsam Möglichkeiten aus und findet Lösungen, die Sie und Ihre Angehörigen sicher und zufrieden in die Zukunft blicken lassen.