Testament in der Schweiz: Tipps für den letzten Willen

Testament in der Schweiz: Tipps für den letzten Willen

- 29. März 2022 - Blog

Das Testament regelt die Verteilung des eigenen Vermögens nach dem Ableben und gehört damit zu den wichtigsten Dokumenten, die Sie in Ihrem Leben anfertigen. Beim Ablegen des letzten Willens lauern einige Stolpersteine, die später zu Streit oder Unklarheiten führen können. Wie Sie solche Probleme vermeiden und ein eindeutiges Testament ablegen, erklären wir in diesem Artikel.

Testament: Was beachten?

  • Form: Das Testament kann entweder eigenhändig oder öffentlich bei einem Notar abgegeben werden. Das öffentliche Testament ist mit Kosten verbunden, die anteilig zum Erbe berechnet werden
  • Voraussetzungen: Um ein Testament abzulegen, müssen Sie mindestens 18 Jahre alt und im Besitz Ihrer Urteilsfähigkeit sein.
  • Alternativen: Mit einem Erbvertrag regeln Sie die Nachlassverteilung mit einer höheren Verbindlichkeit und können Ihren Willen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ändern
  • Pflichtteil: Ihren Kindern steht immer der gesetzliche Pflichtteil Ihres Vermögens zu – eine anderweitige Verteilung durch das Testament ist nicht möglich
  • Vermögensteilung: Sie können regeln, welche Teile Ihres Vermögens welchen Erben zufallen und so Streit im Nachhinein verhindern
  • Auflagen: Den Erhalt des Erbes können Sie zudem an Auflagen knüpfen, die Ihre Erben erfüllen müssen. Die Auflagen müssen durchführbar, sinnvoll und legal sein.

Eigenhändig, öffentlich oder mündlich: Formen des Testaments in der Schweiz

Das Testament ist eine Willensbekundung. Beim Testament in der Schweiz wird zwischen drei Formen des Testaments unterschieden.

  • Eigenhändiges Testament: Das eigenhändige Testament bezeichnet ein handschriftliches Dokument, das einen letzten Willen formuliert und durch die Handschrift und die Signatur eindeutig einer Person zuzuordnen ist. 
  • Öffentliches Testament: Als Alternative zur handschriftlichen Fixierung des letzten Willens lässt sich dieser auch einem Notar im Beisein von zwei Zeugen mitteilen. Der Notar fast den Willen schriftlich zusammen und lässt sich die Korrektheit des Inhalts von beiden Zeugen bestätigen. Im Zweifel müssen die Zeugen ihre Testierfähigkeit bezeugen.
  • Mündliches Testament (Nottestament): Das mündliche Testament ist eine Ausnahmeform. Sie ist nur dann zulässig, wenn ein eigenhändiges oder öffentliches Testament nicht möglich ist. Auch beim mündlichen Testament müssen zwei Zeugen anwesend sein, die den Willen verschriftlichen und an die Behörde weiterleiten. Das Nottestament gilt nur 14 Tage bis nach Ende der besonderen Umstände.

Anteil und Verteilung: Das regelt Ihr Testament

Niemand ist in der Schweiz gezwungen, ein Testament zu erstellen. In diesem Fall wird das Erbe vom Nachlassverwalter anhand der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Mit einem Testament erhalten Sie selbst die Hoheit über die Verteilung des Erbes über den Pflichtteil hinaus. Dieser steht ihren Nachkommen in jedem Fall zu. Gibt es keine Nachkommen, haben die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe. 

Sie können entweder einzelne Nachkommen stärker begünstigen, das Erbe dritten Personen hinterlassen oder an Stiftungen und andere Institution vermachen. Nur eine Vererbung an ein Tier ist nicht möglich. 

Neben den direkten Erben können Sie im Testament auch die Nachfolger dieser Erben bestimmen. Jeder erhält zwar seinen Pflichtteil, allerdings entscheiden Sie, wie die konkreten Vermögensteile verteilt werden. Wenn Sie die Verteilung nicht im Testament regeln, müssen die Erben die konkrete Verteilung unter sich ausmachen.

Mit dem Instrument der Nutzniessung können Sie einer Person den Gebrauch eines Vermögensteils ermöglichen, ohne ihn zum Eigentümer zu machen. Das ist insbesondere bei einer Immobilie sinnvoll, die nicht verkauft werden soll. Der Nutzniesser darf die Immobilie dann nutzen, vermieten und Erträge erwirtschaften, die Immobilie allerdings nicht verkaufen.

Formvorschriften für ein gültiges Testament 

Die Verteilung des Erbes wird oft zum Streitfall, wenn das Testament nicht eindeutig formuliert ist. Damit es vor dem Gesetz eine Gültigkeit entfaltet, muss das Testament zudem den folgenden Formvorschriften folgen: 

  • Zweck: Durch den Titel sollten Sie das Dokument eindeutig als Testament kennzeichnen
  • Persönliche Daten: Zum Testament gehört die Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort, über die Sie eindeutig zu identifizieren sind
  • Widerruf anderer Testamente: Theoretisch wird ein altes Testament allein durch die Zeitfolge ausser Kraft gesetzt, allerdings erleichtert ein eindeutiger Hinweis auf nun ungültige Testamente in der aktuellen Version die Nachvollziehbarkeit und beugt späteren Problemen vor. 
  • Auflagen: Der Kern des Testaments ist die Niederschrift des Willens. Hier haben Sie die Möglichkeit, Anteile festzulegen und Vermögensteile zuzuordnen und den Empfang an bestimmte Auflagen zu knüpfen. 
  • Ort und Datum: Ein wichtiges Detail sind Ort und Datum, insbesondere, wenn es bereits ein Testament gibt. Vergessen Sie, das Datum festzuhalten, ist später fraglich, welches Testament das aktuelle ist.
  • Unterschrift: Erst durch die Unterschrift wird das Testament rechtskräftig. Wichtig: Bei einem computererstellten Dokument reicht die blosse Unterschrift per Hand nicht aus, um die Gültigkeit des Testaments sicherzustellen. Nutzen Sie daher im besten Fall für das gesamte Dokument die Handschrift.

Alternativen zum Testament

Das Testament ist nicht die einzige Möglichkeit, den Verbleib des Nachlasses zu regeln. Bei einer Schenkung schliessen Sie einen Schenkungsvertrag mit dem Begünstigten, der dann sofort Eigentümer des Vermögens wird.  Eine Schenkung stellt in den meisten Fällen einen Erbvorbezug dar, der bei der Verteilung der rechtlichen Pflichtteile berücksichtigt wird. Die Schenkung zu Lebzeiten kann also später zu Problemen führen, falls einzelne Erben sich benachteiligt fühlen. 

Das Testament ist nur eine Willensbekundung, die Sie jederzeit widerrufen können. Mehr Verbindlichkeit bietet der Erbvertrag zwischen Ihnen als Erblasser und den Erben. Im Erbvertrag werden wie im Testament Erbteile und damit einhergehende Pflichten definiert. Anders als beim Testament ist der Erbvertrag aber nur unter strengen Voraussetzungen wieder aufzuheben. Aus Sicht des Erblassers ist ein Erbvertrag also nur selten sinnvoll. 

Testament Beratung: Auf der sicheren Seite sein

Die Beschäftigung mit dem letzten Willen ist nicht immer einfach. Vielen Menschen fällt es schwer, Ihr Vermögen genau zu verteilen und schieben die Entscheidung auf. Allerdings profitieren von einem klar formulierten Testament letztlich alle Beteiligten. Es macht von Anfang an Ihren Willen klar und lässt keinen Raum für Unklarheiten. Das Entzieht potenziellen Streits den Nährboden. Die genaue Formulierung im Testament birgt allerdings Hürden. In unserer Beratung unterstützten wir Sie daher, das Testament in genauer Übereinstimmung mit Ihrem Willen zu formulieren und eine verträgliche Lösung für alle Parteien zu finden.